Zurück zur Website

EuGH-Vorlage zur Auslieferungspraxis bei offenen Fragen zu Haftbedingungen

 

 

Das OLG Bremen hat im Zusammenhang mit Fragen zur Praxis des Auslieferungsverkehrs zum vierten Mal den EuGH angerufen.

Auslieferungen an einen anderen Staat können erfolgen, wenn der Betreffende dort zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden oder verdächtig ist, in diesem Staat eine Straftat begangen zu haben. In Deutschland entscheiden die Oberlandesgerichte darüber, ob eine Auslieferung zulässig ist oder nicht. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte müssen sich auch daran orientieren, ob in den Zielländern die fundamentalen Rechte der betroffenen Personen aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 gewahrt werden. Betroffen sind nicht nur ausländische Staatsbürger, sondern auch Deutsche, die verdächtigt werden, in einem anderen EU-Staat etwa während eines Urlaubes eine Straftat begangen zu haben.

Der 1. Strafsenat des OLG Bremen hatte den EuGH bereits im Jahre 2015 in zwei Vorabentscheidungsverfahren zum Einfluss der Haftbedingungen in den Zielländern auf die Auslieferungsentscheidungen befragt. Die Große Kammer des EuGH hatte die Fragen mit dem Urteil vom 05.04.2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU) beantwortet. Danach dürfen Auslieferungen nicht erfolgen, wenn die betroffenen Personen in diesen Ländern unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt werden. In Folge dieser Entscheidung haben zahlreiche deutsche Oberlandesgerichte wegen der Haftbedingungen in bestimmten Zielländern Auslieferungen für unzulässig erklärt. Teilweise ist der Auslieferungsverkehr zum Erliegen gekommen. Auslieferungen in die Länder Osteuropas, wie etwa Rumänien, Ungarn oder Bulgarien, werden gegenwärtig als äußerst problematisch angesehen.

Die Praxis des Auslieferungsverkehrs hat seit der Entscheidung des EuGH im Jahre 2016 zu zahlreichen weiteren Fragen geführt, die von den deutschen Oberlandesgerichten sehr uneinheitlich beantwortet werden. Dazu gehört der Einfluss von Rechtsschutzmöglichkeiten in den Zielländern auf die Entscheidungen in Deutschland ebenso wie die Frage, ob die Behörden der Zielländer den deutschen Behörden überhaupt verbindlich Haftbedingungen zusichern dürfen. Unklar ist ebenfalls, ob es nur auf die zu erwartenden Haftbedingungen in der ersten Haftanstalt ankommt, in die der betroffene Bürger aufgenommen wird, oder ob auch alle Haftanstalten beleuchtet werden müssen, in die der Betroffene später verlegt werden kann.

Das OLG Bremen hat gegenwärtig über die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn zu entscheiden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zu deren Beantwortung ausgesetzt. Der Betroffene befindet sich weiterhin in Auslieferungshaft.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bremen v. 04.04.2018