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Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht im Bekleidungsgeschäft: Kein Mitverschulden des Kunden bei Sturz in geöffnete Bodenluke

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke eine überraschende Gefahrenquelle darstellt, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, so dass ihm bei einem Sturz in den Schacht 100% Schadensersatz zustehen kann.

Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal eignet, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt werde. In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden dürfe. So werde im Geschäftslokal der Beklagten nach den Angaben ihres Geschäftsführers auch üblicherweise verfahren.

Ließen sich, wie im vorliegenden Fall, die Sichtverhältnisse der Kundin beim Annähern an den Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren, sei die kurze Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch nicht als Mitverschulden zu bewerten. Jedenfalls trete ein etwaiges – geringes – Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die die Beklagte zu vertreten habe, zurück. Deswegen schulde die Beklagte 100% Schadensersatz.

Vorinstanz
LG Bielefeld, Urt. v. 12.04.2017 - 4 O 21/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.05.2018


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Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.05.2018


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