Zurück zur Website

  • Corona -Betriebsunterbrechungsversicherung
  

 

LG Mannheim 11 O 66/20
 
Betriebsunterbrechungsversicherung: Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen im 
Hotelgewerbe aufgrund der Corona-Pandemie

1. Die Formulierung in Versicherungsbedingungen "die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" umfasst auch das Corona-Virus.

2. Sinn und Zweck einer Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, können dafür sprechen, auch faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

3. Es genügt eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, wobei es sich nicht um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben muss.

4. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH dem Grunde nach den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigen kann, würde jedenfalls eine Verurteilung zur Zahlung im einstweiligen Verfügungsverfahren nur in der Höhe erfolgen können, die momentan notwendig ist, um eine behauptete existentielle Notlage abwenden zu können.