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Zuweisung von Telearbeit: Keine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts Telearbeit einseitig zuweisen kann und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten.

Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam gehalten.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehne der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liege deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Der Arbeitnehmer sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen können. Denn die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten seien. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

17 Sa 562/18

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 23/2018 v. 18.12.2018