Hat der Versicherungsnehmer bei einem Unfallereignis eine BAK von mehr als 2 Promille, liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kürzung der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung "auf Null" rechtfertigt.OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 U 1121/17
Das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand ist ein so schwerwiegendes Vergehen, dass bei einem Unfall grundsätzlich eine vollständige Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit auf Null statthaft ist. Dies gilt sowohl bei der Kaskoversicherung als auch bei der Kraftfahrthaftpflichtversicherung, bei der die Höhe des Regressanspruchs allerdings bedingungsgemäß der Höhe nach begrenzt ist. Auch im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit ist eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles erforderlich.