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Griechenland - Staatsimmunität

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 16. Kammer

16 Sa 694/18

Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener griechischer Schule, vorgehend ArbG Bielefeld, 13. Juni 2018, 7 Ca 2279/12,

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.06.2018 – 7 Ca 2279/12 – abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

3 Nach der vorliegenden, beglaubigten Übersetzung des in der griechischen Sprache geschlossenen Arbeitsvertrages ist dort u. a. Folgendes bestimmt:

4 „Der erste Vertragspartner stellt die zweite ein, um an der Griechischen Grundschule C, im unbefristeten Arbeitsverhältnis des privaten Rechts und bei voller wöchentlicher Arbeitszeit (27 Stunden) die Fächer ihres Fachgebietes zu unterrichten.

5 Dieser Vertrag unterliegt der geltenden griechischen Gesetzgebung und im Fall eines Rechtsstreits sind die griechischen Gerichte zuständig.

6 An die Eingestellte werden monatliche Bezüge gezahlt, die der Sondergehaltszulage entsprechen, wie in den Bestimmungen des Artikels 28 des Gesetzes N. 2413/96 für entsandte Lehrkräfte im gleichen Land (Deutschland) festgelegt, um 30% erhöht, sowie Feiertagszulagen (Weihnachten und Ostern) und Urlaubszulage, gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des (griechischen) Arbeitsrechts.“

7 In Art. 28 des Gesetzes mit der Nr. 2413/1996 (Amtsblatt FEK 124 A / 17-​6-96) „Die griechische Bildung im Ausland, die interkulturelle Erziehung und andere Bestimmungen“ ist geregelt, dass an die Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die ins Ausland abgeordnet werden, zusätzlich zu ihrer ordentlichen Vergütung eine Sonderzulage gezahlt werden kann. Nach Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes werden u. a. die Voraussetzungen und die Höhe der Sonderzulage durch Beschluss des Ministers für Nationale Bildung und Religionen, für Inneres, für Öffentliche Verwaltung und Dezentralisierung und Finanzen, der nach Vorschlag der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörden erlassen wird, festgesetzt.

8 Mit Ministerialbeschluss 2/11827/0022/28-​03-​2000 ist die Sonderzulage ab dem 01.01.2000 für nach Deutschland entsandte Erzieher – Lehrer – Studienräte – Verwaltungsangestellte auf .......€ festgesetzt worden.

10 Im Gesetz mit der Nr. 3205/2003 (Amtsblatt FEK A 297 23.12.2003) „Gehaltsregelungen der öffentlichen Bediensteten und Angestellten, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Kommunalbehörden (OTA), dauerhafte Führungskräfte der Streitkräfte und denen der Griechischen Polizei, der Feuerwehr und des Hafenamts und andere damit zusammenhängende Bestimmungen“ ist im Teil A „Personal im öffentlichen Dienst, Juristische Personen des öffentlichen Rechts und der Kommunalbehörden (OTA) unter Art. 28 festgelegt, dass die Feiertagszulage für Weihnachten ein monatliches Grundgehalt beträgt, die Feiertagzulage für Ostern ein halbes monatliches Grundgehalt und das Urlaubsgeld ebenfalls ein halbes monatliches Grundgehalt.

12 Die an die Klägerin gezahlte Vergütung wurde in Griechenland pauschal mit 5% besteuert. Im Übrigen unterlag das Arbeitsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

13 Am 11. März 2010 erließ die Beklagte aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen u. a. das Gesetz Nr. 3833/2010 (Schutz der nationalen Wirtschaft - Dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise -Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Das Gesetz bestimmt in Artikel 1 „Minderung der Bezüge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst“ im Wesentlichen, dass sämtliche Bezüge, Zulagen, Vergütungen und Honorare aller Art für die Beamten und Bediensteten des Staates um 12% und für die Bediensteten mit privatrechtlichem Arbeitsverhältnis um 7% herabgesetzt werden. Die Weihnachts-​, Oster- und Urlaubszulagen wurden um 30% herabgesetzt.

14 Art. 1 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft.

15 Darüber hinaus erließ die Beklagte kurze Zeit später, nämlich am 06. Mai 2010 das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). In Artikel 3 des Gesetzes ist im Wesentlichen bestimmt, dass sämtliche Bezüge, Zulagen, Vergütungen und Honorare aller Art für die Beamten und Bediensteten des Staates um weitere 8% und für die Bediensteten mit privatrechtlichem Arbeitsverhältnis um weitere 3% herabgesetzt werden. Die Weihnachtszulage wurde auf ....... €, die Oster- und Urlaubszulage jeweils auf ........ € festgesetzt.

17 Mit gemeinsamen Ministerialbeschluss vom 14. März 2012 (Amtsblatt FEK 807/B/2012) wurden schließlich die nach Art. 28 des Gesetzes 2413/1996 zu zahlenden Sonderzulagen neu festgelegt und die Sonderzulage für nach Deutschland entsandte Erzieher – Lehrer – Studienräte – Verwaltungsangestellte rückwirkend ab dem 01. Januar 2012 auf ..........€ festgesetzt.

19 Mit ihrer am 20. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die vorgenommenen Kürzungen. Sie hat die Ansicht vertreten, die deutschen Arbeitsgerichte seien für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die im Arbeitsvertrag getroffene Gerichtsstandvereinbarung sei unwirksam. Gleiches gelte für die Wahl der „geltenden griechischen Gesetzgebung“. Eine solche Rechtswahl dürfe bei Arbeitsverträgen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen werde, der durch die zwingenden Bestimmungen des ohne die Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt würde. Ohne die getroffene Rechtswahl sei deutsches Recht anwendbar; dieses sehe aber einen einseitigen Eingriff des Arbeitgebers in die Vergütungsabrede und eine Vergütungsreduzierung ohne vorherigen Ausspruch einer Änderungskündigung nicht vor. Unabhängig davon beziehe sich die mit Ministerialbeschluss vom 14. März 2012 vorgenommene Kürzung der Sonderzulage auf..........€ nur auf befristet beschäftigte Lehrkräfte und betreffe sie daher nicht.

23 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

25 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Einer Entscheidung durch die deutschen Gerichte stehe § 20 Abs. 2 GVG entgegen, da der Betrieb der griechischen Auslandsschule eine hoheitliche Tätigkeit sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin an die getroffene Gerichtsstandvereinbarung und die getroffene Rechtswahl festhalten lassen. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände weise das Arbeitsverhältnis eine engere Bindung zu Griechenland als zu Deutschland auf. Der Schutz der Arbeitnehmer sei im vorliegenden Fall nach griechischem Recht auch nicht geringer als nach deutschem Recht.

26 Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die deutsche Gerichtsbarkeit sei vorliegend gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin sei keine hoheitliche Tätigkeit. Bei der individuell zwischen den Parteien ausgehandelten Vergütung sowie deren Herabsetzung handele es sich – soweit es nicht um ein Beamtenverhältnis gehe - auch nicht um eine klassische hoheitliche Aufgabe. Die Kammer schließe sich daher den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 2017 – 5 AZR 962/13 – an. Die von den Parteien getroffene Gerichtsstandvereinbarung sei ebenso wie die getroffene Rechtswahl unwirksam. Auf der Grundlage des anwendbaren deutschen materiellen Rechts stünden der Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu. Das deutsche Recht lasse eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu. Die griechischen Spargesetze hätten auch nicht als ausländische Eingriffsnormen auf das Arbeitsverhältnis eingewirkt. Schließlich sei die Klägerin auch nicht über § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die streitgegenständliche Kürzung ihrer Vergütung hinzunehmen.

27 Gegen das ihr am 27. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Juli 2018 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 27. September 2018 mit einem am 13. September 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

28 Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie im vorliegenden Fall der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege und dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet.

Entscheidungsgründe

35 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Rechtsstreit unterliegt nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genießt. Die Klage war daher durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

36 A) Dem Gericht ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie gegen den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeine Regel des Völkerrechts verstieße, welche über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts mit Verfassungsrang ist und einfachgesetzlich in § 20 Abs. 2 GVG ihren Niederschlag gefunden hat. Gemäß § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ausländische Staaten, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit sind. Dies ist hier jedoch der Fall. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Staatenimmunität berufen, die das Gericht allerdings auch von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

37 I. Aufgrund des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten ist völkergewohnheitsrechtlich seit jeher im Grundsatz anerkannt, dass ein Staat nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines fremden Staates unterworfen ist, d. h. dass Staaten nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen. Dies gilt zwar nicht mehr generell, vielmehr wird eine uneingeschränkte Staatenimmunität im Wesentlichen nur noch für den Kernbereich hoheitlichen Handelns eines Staates anerkannt. Im Einklang mit der völkerrechtlichen Praxis geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Hoheitsakte fremder Staaten (sog. acta iure imperii im Gegensatz zu sog. acta iure gestionis) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen, es sei denn, der ausländische Staat verzichtet auf seine diesbezügliche Immunität.

38 II. Die Abgrenzung, ob eine Maßnahme hoheitlichen oder nichthoheitlichen Charakter hat, ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen. Diese Beurteilung nach nationalem Recht ist lediglich insoweit eingeschränkt, als das Völkerrecht es gebietet, jedenfalls solche Tätigkeiten ausländischer Staaten als hoheitlich einzuordnen, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinne gehören, selbst wenn sie nach dem nationalen Recht eines Staates als privatrechtliche und nicht als öffentlichrechtliche Betätigung anzusehen wären. Zu diesen von der Staatengemeinschaft allgemein als hoheitlich qualifizierten Tätigkeiten gehört neben der Ausübung der militärischen oder der polizeilichen Gewalt und der Rechtspflege insbesondere auch die Gesetzgebung (vgl. nur Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 796/16 -; Oberlandesgericht Schleswig-​Holstein, Urteil vom 04. Dezember 2014 – 5 U 89/14 -; Landgericht Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 1 O 216/14 -).

39 III. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-​hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-​rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 796/16 –; Oberlandesgericht Schleswig-​Holstein, Urteil vom 07. Juli 2016 – 5 U 84/15 -).

40 IV. Bei Anwendung dieser Grundsätze genießt die Beklagte Staatenimmunität. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der Betrieb der Auslandsschule eine hoheitliche Tätigkeit ist und ob die der Klägerin übertragenen Aufgaben hoheitlicher Art sind. Maßgebend ist vielmehr, dass die von der Beklagten im Zuge ihrer Sanierungsbemühungen per Gesetz vorgenommenen Reduzierungen der Sonderzulage sowie der Feiertags- und Urlaubszulagen hoheitlichem Handeln zuzuordnen sind.

41 1. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich von den bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen dadurch, dass die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages zum einen in die Geltung der griechischen Gesetze eingewilligt und zum anderen eine Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonderzulage sowie die Feiertags- und Urlaubszulagen vereinbart hat. In den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen hatten die Parteien demgegenüber zumindest konkludent die Anwendung deutschen Rechts sowie eine Vergütung in Anlehnung an den BAT bzw. TV-​L vereinbart. Dies hatte zur Folge, dass die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010, deren zwingende Wirkung grundsätzlich auf das Staatsgebiet der Republik Griechenland beschränkt ist, nicht unmittelbar zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung führen konnten. Vielmehr war die Beklagte gehalten, auf der Ebene des privatrechtlichen Arbeitsvertrages und unter Beachtung der deutschen Gesetze eine Änderung der Vergütungsabrede herbeizuführen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2017 – 5 AZR 962/13 –, Rn. 30).

42 2. Vorliegend wirken sich die per Gesetz bzw. Ministerialbeschluss vorgenommenen Reduzierungen der Sonderzulage sowie der Feiertags- und Urlaubszulagen demgegenüber unmittelbar und ohne Vertragsänderung auf die der Klägerin zustehende Vergütung aus. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte habe auf privatrechtlicher Ebene einseitig die getroffene Vergütungsvereinbarung abgeändert, kann dem nicht gefolgt werden. Die mit der Klägerin getroffene Vergütungsvereinbarung, wonach sie ein monatliches Gehalt erhält, dass der Sonderzulage nach Artikel 28 des Gesetzes Nr. 2413/1996 zzgl. 30% entspricht, gilt unverändert weiter und ist von der Beklagten auch eingehalten worden. Vorliegend geht es nicht um eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages. Vielmehr ist die Sonderzulage nach Art. 28 des Gesetzes Nr. 2413/1996, die per Ministerialbeschluss auf ...... € festgelegt worden war, durch die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 zunächst um 7% von ...... € auf .....€ und sodann um weitere 3% auf ....... gekürzt worden. Auf der Grundlage der per Gesetz vorgenommenen Kürzung der Sonderzulage ergab sich, ohne dass es einer Änderung der Vergütungsabrede bedurft hätte, nur noch ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von ..... brutto monatlich.

43 3. Gleiches gilt für die weitere Vereinbarung, wonach die Klägerin Feiertags- und Urlaubszulagen nach den jeweils geltenden Bestimmungen des griechischen Arbeitsrechts erhält. Auch diese Vereinbarung ist durch die Beklagte nicht einseitig abgeändert worden. Vielmehr wurden die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen geändert, was sich ohne Vertragsänderung unmittelbar auf den Vergütungsanspruch der Klägerin ausgewirkt hat.

44 4. Dementsprechend geht es vorliegend maßgeblich um die Frage, ob der griechische Gesetzgeber berechtigt war, mit Wirkung gegenüber im Ausland beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes, die beim Abschluss des Arbeitsvertrages in die Geltung der griechischen Gesetze eingewilligt und eine Vergütung auf der Grundlage der in Griechenland geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbart hatten, gegen deren Willen neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen, welche früher geltende Normen ersetzen oder ergänzen. Gerade dadurch ist aber der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 796/16 –, Rn. 26, juris).

45 5. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend Ansprüche aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geltend macht. Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt haben. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-​)Gehalts (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Kürzung der gesetzlich geregelten Zulagen durch die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs.

46 6. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. April 2017 (5 AZR 962/13) ausgeführt hat, die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 würden keine Steuer erheben, sondern das Entgelt der im öffentlichen Dienst der Republik Griechenland Beschäftigten um bestimmte Prozentsätze kürzen, und dementsprechend wehre sich der Kläger nicht gegen eine Besteuerung sondern ausschließlich gegen die Kürzung des arbeitsvertraglich vereinbarten und von der Beklagten als Arbeitgeberin geschuldeten Bruttoentgelts, greift dies zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher die Parteien eine Vergütung nach den jeweils geltenden griechischen Gesetzen vereinbart haben, zu kurz. Die Beklagte hat vorliegend nicht die mit der Klägerin getroffene Vergütungsvereinbarung per Gesetz einseitig geändert. Diese gilt unverändert fort. Vielmehr hat die Beklagte per Gesetz und Ministerialbeschluss die gesetzlich geregelten Zulagen gekürzt. Damit hat die Beklagte die zur Kürzung der Vergütungsansprüche der Klägerin führenden Maßnahmen in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger durch Parlamentsgesetz und Ministerialbeschluss erlassen. Bereits hieraus wird deutlich, dass die Beklagte nicht wie ein privater Arbeitgeber, dem ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist, gehandelt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 796/16 –, Rn. 28, juris).

47 7. Dementsprechend ist vorliegend auch nicht einfach auf die Kürzung der Vergütungsansprüche, sondern auf den Grund der Kürzung, nämlich die per Gesetz erfolgte Kürzung der gesetzlich geregelten Zulagen abzustellen. Während in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die Steuererhebung der hoheitliche Akt war, sind vorliegend der Erlass der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 sowie die entsprechenden Ministerialbeschlüsse der hoheitliche Akt; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss.

48 8. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen. Das Bundesarbeitsgericht hatte über Fallkonstellationen zu entscheiden, in denen die in Griechenland gesetzlich geregelten Zulagen keinerlei Einfluss auf die vereinbarte Vergütung hatten. In sämtlichen Fällen war eine Vergütung in Anlehnung an den BAT bzw. TV-​L vereinbart worden. Dementsprechend hatten auch die per Gesetz und Ministerialbeschluss vorgenommenen Kürzungen dieser Zulagen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütungsvereinbarung. Vorliegend ist dies aufgrund der getroffenen Vergütungsabrede anders. Die Gesetzesänderungen wirken sich unmittelbar und ohne dass es einer Vertragsänderung bedurft hätte, auf die Vergütungsansprüche der Klägerin aus. Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03. April 2007 (9 AZR 867/06) zugrunde lag. Dort hatte das beklagte Land mit einer Angestellten vereinbart, dass ihr Sonderzahlungen in der Höhe gewährt werden, wie sie die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Landes erhalten. Durch eine spätere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes wurden sodann die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld abgeschafft und durch die Zahlung eines monatlichen Zuschlages zu den Beamtenbezügen ersetzt, was sich unmittelbar und ohne Änderung der getroffenen Vereinbarung auf die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auswirkte. Dabei dürfte es unstreitig sein, dass die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, die sich unmittelbar auf die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auswirkte, eine hoheitliche Tätigkeit war. Letztlich geht es vorliegend um nichts anderes. Der griechische Gesetzgeber hat die gesetzlich geregelten Zulagen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch Gesetzesänderungen und damit durch eine hoheitliche Tätigkeit reduziert. Hierfür muss sich die Beklagte nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten.

49 9. Gegen dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahl sei unwirksam und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei deutsches Arbeitsrecht anwendbar. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass der Arbeitsvertrag der Parteien nach der Gesamtheit der Umstände ohnehin eine engere Verbindung zum griechischen Staat aufweist, so dass die getroffene Rechtswahl wirksam ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin in Deutschland wohnt, ihre Arbeit in Deutschland verrichtet hat und auch der Arbeitsvertrag zumindest nach den Behauptungen der Klägerin in Deutschland unterzeichnet wurde. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin als griechische Staatsangehörige im öffentlichen Dienst der griechischen Republik beschäftigt ist. Bereits hierdurch wird eine enge Verbindung zum griechischen Staat hergestellt. Darüber hinaus ist der Arbeitsvertrag ausschließlich in griechischer Sprache geschlossen worden. Des Weiteren ergibt sich aus den einleitenden Erläuterungen des Arbeitsvertrages, dass dieser unter Berücksichtigung und auf der Grundlage zahlreicher griechischer Gesetze, Ministerialbeschlüsse und Präsidialerlasse geschlossen werden sollte. Damit weist der Arbeitsvertrag aber eine sehr enge Verbindung zum griechischen Staat auf.

50 Aber selbst wenn man auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht anwenden wollte, würde dies zunächst einmal nichts an der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsabrede ändern. Diese hätte auch unter der Geltung des deutschen Arbeitsrechts grundsätzlich Bestand. Die Parteien haben in der getroffenen Vergütungsvereinbarung dynamisch auf bestimmte gesetzliche Regelungen Bezug genommen. Dies ist grundsätzlich zulässig. Dass die Bezugnahmeklausel intransparent oder aus sonstigen Gründen unwirksam wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bliebe es auch unter Anwendung des deutschen Rechts bei der Feststellung, dass die Beklagte durch eine rein hoheitliche Tätigkeit lediglich die in Bezug genommenen Gesetze geändert hat. Der Arbeitsvertrag selbst wurde demgegenüber nicht einseitig geändert.

 Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und im Hinblick auf eine mögliche Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Revision zugelassen.