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WOHNMOBIL -PARKEN-GRIECHENLAND

HELLENISCHE REPUBLIK

MINISTERIUM FÜR BÜRGERSCHUTZ

HAUPTQUARTIER DER GRIECHISCHEN POLIZEI
GE
NERALDIREKTION FÜR SICHERHEIT UND POLIZEIWESEN

DIREKTION FÜR POUZEIWESEN

ABTEILUNG FÜR EINSÄTZE UND MASSNAHMEN
DER S
TRASSENVERKEHRSPOLIZEI
Adress
e: P. KANELLOPOULOU 4. 10177 ATHEN
Auskunf
t: POLIZEILEUTNANT CHRISTOS PANTSIOS
Tel.-Nr.
: POL: 1022202
E-Mail: d
iasttSastvnomia.gr
REG.-NR.:
1246/26/351380
Allg. Akte/
Sonderakte des Themenverzeichnisses (2501/5)

BETREFF: Erläuterungenzur Anwendung von Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes 5170/2025 (A'6) betreffend das
Parken von Anhängern und motorisierten Wohnmobilen.

BEZUG: a) Anordnungunter Nr. 1246/25/1289648 vom 17.06.2025 des leitenden Polizeidirektors der
Griechischen Polizei.

b) Dokument unter Nr. Δ20/ΔΦ/132447 vom 07.08.2025 des Ministeriumsfür Infrastruktur und Verkehr.

c) Dokument unter Nr. 1055/25/2653199 vom03.12.2025 der Direktion für Organisation und Rechtsunterstützung /
Hauptquartier der Griechischen Polizei.

1. In Fortführung der oben genannten Anordnung(a), welche den Gegenstand des Themas betrifft, und nach Prüfung der Dokumente
(b) und (c), wird Folgendes erläutert:

Wie bereits im Bezugsdokument (a)hervorgehoben wurde, führt die geltende Bestimmung von Art. 7 Abs. 18 des
Gesetzes 4276/2014 (ΑΊ55), welche durch Art. 27 Abs. 2 desGesetzes 5170/2025 geändert wurde, ein grundsätzliches Verbot des Parkens von
Anhängern, Sattelanhängern und motorisierten Wohnmobilen auf allen öffentlichen
Flächen ein.

Dieses Verbot ist jedoch nicht absolut,sondern steht, entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung, unter
dem Vorbehalt von Art. 34 der Straßenverkehrsordnung (K.O.K.).

Es versteht sich ferner von selbst, dass nachInkrafttreten des Gesetzes 5209/2025 (A'100) die Verweisung auf Art. 34 der
früheren Straßenverkehrsordnung nunmehr als Verweisung auf den neu nummerierten
Art. 38 der neuen Straßenverkehrsordnung (Gesetz 5209/2025) zu verstehen ist,
welcher denselben Regelungsgegenstand (Halten und Parken) betrifft.

Die vorgenannte Vorbehaltsklausel bedeutet,dass hinsichtlich des Parkens von Wohnmobilen auf öffentlichen Flächen, die in
den Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung fallen, vorrangig Art. 38 der
Straßenverkehrsordnung Anwendung findet.

2. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungenund unter Berücksichtigung der gemeinsamen Auslegung der erläuternden Dokumente
(b) und (c) wird im Hinblick auf das Parken von Wohnwagen und motorisierten
Wohnmobilen Folgendes hervorgehoben:

a) Innerhalbgeschlossener Ortschaften findet Art.38 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung Anwendung bzw. ist das Parken an Plätzen
zulässig, wo rechtmäßig das Parken erlaubt ist. Bei den vorgenannten Kategorien
von Wohnmobilen mit einer Gesamtlänge von mehr als 7,50 m und einer Parkdauer
von über 24 Stunden ist das Parken nur auf geeigneten, umfriedeten Flächen
zulässig.

b) Außerhalbgeschlossener Ortschaften findet Art.38 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung Anwendung bzw. ist das Parken, wie für
alle Fahrzeuge, ausschließlich auf hierfür vorgesehenen Flächen oder auf den
Seitenstreifen der Straßen gestattet

c) Sind solchenicht vorhanden, ist das Fahrzeug möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand und parallel
zur Fahrbahnachse abzustellen, sofern dies nicht durch Beschilderung (z. B.
durch ein Parkverbotsschild) untersagt ist.

d) Im Übrigengelten die Bestimmungen der oben genannten Anordnung (a).

e) DieGeneralpolizeidirektoren von Attika und Thessaloniki sowie die
Generalpolizeidirektoren der Regionen des Landes werden ersucht, die Anwendung
der vorliegenden Anordnung zu überwachen und gegebenenfalls nach ihrem Ermessen
ergänzende Instruktionen im Sinne dieser Anordnung zu erlassen.

f) DieAbteilungen der Staatsführung, denen das vorliegende erläuternde Dokument übermittelt wird, sowie die weiteren Empfänger der erläuternden Mitteilung
werden um entsprechende Kenntnisnahme gebeten.

g) DER LEITENDEPOLIZEIDIREKTOR DER GRIECHISCHEN POLIZEI

h) DIMITRIOS MALLIOS, Generalleutnant