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Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld unwirksam

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz bisher gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, unwirksam ist.

 

In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Änderungskündigungen unwirksam sind und damit entsprechende Entscheidungen des ArbG Berlin bestätigt.

 

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne nicht festgestellt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 32/2015 v. 08.10.2015

Az:. 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15

Rechtsanwalt Dimitrios Kouros, Düsseldorf