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Mieterhöhung-

Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt

 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt werden darf, unabhängig davon, welche Wohnflächenangaben im Mietvertrag stehen. Dies gilt für Unterschreitungen ebenso wie für Überschreitungen. Damit gibt er auch seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Vermieter an eine im Mietvertrag zu hoch oder zu niedrig angegebene Wohnfläche gebunden ist, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Allerdings greifen geltende Kappungsgrenzen auch dann, wenn ein Mieterhöhungsverlangen auf der Grundlage einer vom Mietvertrag eklatant abweichenden Größenangabe erfolgen sollte und dadurch eine Überschreitung der Kappungsgrenze erfolgen würde (BGH, Az. VIII ZR 266/14).

Rechtsanwalt Dimitrios Kouros, Düsseldorf