Zurück zur Website

Griechisches Unternehmensregister (GEMI) 

Welche Informationen bietet das griechische Unternehmensregister?

In Griechenland trägt das Unternehmensregister die Bezeichnung „Allgemeines Elektronisches Handelsregister“ (Γενικό Εμπορικό Μητρώο, Γ.Ε.ΜΗ., GEMI). Es unterliegt dem Gesetz Nr. 3419/2005 (Amtsblatt, Serie I, Nr. 297/6.12.2005). In ihm sind sämtliche offengelegten Unternehmensdokumente und -informationen verzeichnet. Die Website des Allgemeinen Elektronischen Handelsregisters dient als Amtsblatt zum Zweck der Offenlegung von Geschäftsinformationen. Personen oder Personenvereinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 3419/2005 sind in das Register einzutragen.

Auf der Website kann nach offengelegten Informationen über folgende Arten von Gesellschaften gesucht werden:

a. Natürliche Personen, die Gewerbetreibende sind und über einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Griechenland verfügen oder ihr Gewerbe über eine Haupt- oder Zweitniederlassung in Griechenland ausüben.

b. Vereinigungen von Einzelpersonen, die über eine Haupt- oder Zweitniederlassung in Griechenland geschäftlich tätig sind, und alle Handelsgesellschaften, sofern sie nach griechischem Recht gegründet wurden – offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, zivilrechtliche Genossenschaften (einschließlich Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditgenossenschaften) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften –, und gemäß Artikel 39 des Präsidialdekrets vom 27.11./14.12.1926 meldepflichtige Einzelpersonen.

c. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen gemäß Verordnung 2137/1985/EWR (ABl. L 199, Berichtigung L 247) mit Sitz in Griechenland.

d. Europäische Gesellschaften gemäß Verordnung 2157/2001/EG (ABl. L 294) mit Sitz in Griechenland.

e. Europäische Genossenschaften gemäß Verordnung 1435/2003/EG (ABl. L 207) mit Sitz in Griechenland.

f. Vorstehend genannte Parteien, deren Hauptgeschäftssitz oder satzungsmäßiger Sitz sich in Griechenland befindet, müssen auch in Griechenland vorhandene Zweigniederlassungen registrieren lassen.

g. Auslandsgesellschaften gemäß Artikel 1 der Richtlinie 68/151/EWG (ABl. L 65) in der durch Artikel 1 der Richtlinie 2003/58/EG (ABl. L 221) geänderten Fassung, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet, müssen Zweigniederlassungen oder Agenturen, die sich in Griechenland befinden, registrieren lassen.

h. Auslandsgesellschaften mit Sitz in einem Nicht-EU-Land, die eine ähnliche Rechtsform wie eine der unter Buchstabe g genannten Auslandsgesellschaften haben, müssen Zweigniederlassungen oder Agenturen, die sich in Griechenland befinden, registrieren lassen.

i. Sonstige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, deren Hauptgeschäftssitz oder satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet und die nicht unter die Buchstaben g und h fallen, müssen Zweigniederlassungen und Agenturen registrieren lassen, durch die sie in Griechenland Gewerbe treiben.

j. Gemeinschaftsunternehmen.

k. Privatrechtlich organisierte Unternehmen gemäß Artikel 784 des Zivilgesetzbuches.

1. Natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit nachgehen oder dies beabsichtigen, ohne dadurch zu Gewerbetreibenden zu werden.

Welche Dokumente und Informationen sind im griechischen Unternehmensregister erfasst?

Zum Eintrag eines registrierungspflichtigen Unternehmens gehören die folgenden Angaben:

a. Die Registernummer des Unternehmens, der Zweigniederlassung oder Agentur.

b. Das Registeramt oder die Abteilung, in dem/der die Erstregistrierung oder Folgeregistrierung erfolgt ist, und der vollständige Name des zuständigen Beamten.

c. Die Referenznummer des Registrierungsantrags und der Registrierungscode.

d. Die genauen Angaben zum Beschluss der zuständigen Behörde oder Abteilung über deren Erteilung, falls gemäß geltender Rechtslage eine Gewerbelizenz, eine berufliche Zulassung oder eine Niederlassungs- und Betriebsgenehmigung erforderlich ist, um ein Unternehmen zu gründen oder eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen.

e. Gerichtliche Entscheidungen, durch die das Unternehmen für insolvent erklärt wird oder einem Schlichtungsverfahren oder Kollektivverfahren unterliegt, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Der Eintrag umfasst des Weiteren den vollständigen Namen, den vollständigen Namen der Eltern, die Nummer des Personalausweises oder Passes, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Liquidatoren, Zwangsverwalter, Treuhänder und Insolvenzverwalter.

f. Gerichtliche Entscheidungen im Detail über die Beendigung, Aussetzung oder Annullierung der Rechtslagen gemäß Buchstabe e.

g. Informationen, deren Veröffentlichung insolvenzrechtlich vorgeschrieben ist.

h. Informationen über anhängige Insolvenzanträge oder Anträge auf Schlichtung oder sonstige Kollektivverfahren.

i. Anzahl der Zweigniederlassungen oder Agenturen der Gesellschaft in Griechenland sowie deren jeweilige Anschrift und Eintragungsnummer.

j. Anzahl, Anschrift und Angaben zu den Zweigniederlassungen oder Agenturen der Gesellschaft im Ausland.

I. Die folgenden Informationen werden im Fall von in Griechenland ansässigen Gesellschaften registriert und offengelegt:

a) der Errichtungsakt oder die Satzung;

b) Änderungen des Errichtungsakts oder der Satzung, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, und jede Folgeänderung des Errichtungsakts oder der Satzung, unter Angabe des vollständigen Wortlauts in der geltenden Fassung;

c) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs:

aa) befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; falls dies mehr als eine Person betrifft, muss im betreffenden Eintrag dargelegt werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;

bb) die Gesellschaft vor Gericht vertreten;

cc) an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;

d) zumindest jährlich der Betrag des gezeichneten Kapitals, falls im Errichtungsakt oder in der Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt wird, es sei denn, die Erhöhung des gezeichneten Kapitals bedarf einer Satzungsänderung;

e) die nach Maßgabe der Richtlinien 78/660/EWG (ABl. L 222 vom 14.8.1978), 83/349/EWG (ABl. L 193 vom 18.7.1983), 86/635/EWG (ABl. L 372 vom 31.12.1986) und 91/674/EWG (ABl. L 374 vom 31.12.1991) des Rates für jedes Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung;

f) jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

g) die Auflösung der Gesellschaft;

h) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

i) die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren;

j) der Abschluss der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft aus dem Register.

II. Die folgenden Informationen werden im Zusammenhang mit Auslandsgesellschaften gemäß Artikel 1 der Richtlinie 68/151/EWG (ABl. L 65) in der durch Artikel 1 der Richtlinie 2003/58/EG (ABl. L 221) geänderten Fassung, deren Hauptsitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet, registriert und offengelegt:

a) die Anschrift der Zweigniederlassung;

b) ein Bezug auf den Gegenstand der Tätigkeit der Zweigniederlassung;

c) das Register des Mitgliedstaats, in dem die Akte der Gesellschaft geführt wird, sowie die Eintragungsnummer in diesem Register;

d) der Name und die Rechtsform der Gesellschaft und der Name der Zweigniederlassung, sofern diese von dem Namen der Gesellschaft abweicht;

e) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten:

aa) wenn sie nach geltendem Recht als Leitungsorgan der Gesellschaft oder Mitglieder eines solchen Organs betrachtet werden, in Übereinstimmung mit der Offenlegung durch die Gesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG (ABl. L 258 vom 1.10.2009);

bb) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, unter Angabe der Reichweite ihrer Befugnisse;

f) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren und ihre Befugnisse und der Abschluss der Auflösung, einschließlich Bezugnahme auf das Register des Mitgliedstaats, Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren, deren Gegenstand die Gesellschaft ist;

g) die Unterlagen der Rechnungslegung, die entsprechend dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, gemäß den Richtlinien 78/660/EWG (ABl. L 222 vom 14.8.1978), 83/349/EWG (ABl. L 193 vom 18.7.1983) und 84/253/EWG (ABl. L 126/20 vom 12.5/1984) erstellt, geprüft und offen gelegt worden sind;

h) die Schließung der Zweigniederlassung.

Wie wird eine Suche im griechischen Unternehmensregister durchgeführt?

Nach offengelegten Geschäftsinformationen kann auf der Website des Allgemeinen Elektronischen Handelsregisters unter Verwendung einer der folgenden Angaben zum Unternehmen gesucht werden:

  1. Steuernummer (Α.Φ.Μ.) oder
  2. Registernummer (Γ.Ε.ΜΗ.) oder
  3. Firmenname oder
  4. Kurzname.
Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Die Einsichtnahme in einen Unternehmenseintrag im Register ist für die Öffentlichkeit kostenlos möglich. Dokumente, Informationen oder Meldungen, die auf der Website vom Registeramt oder von dazu verpflichteten Personen öffentlich zugänglich gemacht werden, können zudem auf eigenen elektronischen Datenträgern gespeichert oder ausgedruckt oder auf andere Weise vervielfältigt werden. Benötigen Bürger amtliche (echte) Bescheinigungen oder Kopien von Dokumenten oder Daten aus der Akte einer im Register eingetragenen Gesellschaft, haben sie die Möglichkeit, sich kostenlos bei der Abteilung für Transparenz des Registeramts zu registrieren.

Amtliche Bescheinigungen oder Kopien von Dokumenten oder Daten sind gegen Zahlung einer Gebühr über das betreffende Online-Antragsformular erhältlich. Bescheinigungen oder Kopien der gewünschten Dokumente oder Daten werden weltweit auf zweierlei Weise bereitgestellt: digital über den Antrag bei der Abteilung für Transparenz des Registeramts oder per Post an den Empfänger.

Wie wird die Echtheit der amtlichen Bescheinigungen oder Kopien überprüft, die das griechische Unternehmensregister ausstellt?

Die Echtheit der jeweiligen amtlichen Bescheinigungen oder Kopien wird durch das Griechische Allgemeine Elektronische Handelsregisteramt geprüft.

Gibt die betreffende Person die Bezugsnummer der Bescheinigung oder Kopie, die Eintragungsnummer des Unternehmens und die Abteilung des Registersamts an, das das Dokument ausgestellt hat, erscheint der Hauptteil des Dokuments.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Die in den Einträgen eines Unternehmens aufgeführten Dokumente sind zuverlässig, da das Register die einzig verfügbare Stelle für die Offenlegung von Geschäftsinformationen ist und das „Amtsblatt“ zum Zweck der Bekanntmachung von Geschäftsinformationen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/101/EG darstellt. Das Allgemeine Elektronische Handelsregister ist mit den Registern anderer Mitgliedstaaten entsprechend den Angaben in obigen Vorschriften (nationale Register) über zentrale IT-Instrumente (die zentrale europäische Plattform) als Teil des Systems zur Verknüpfung von Registern gemäß Richtlinie 2012/17/EU vernetzt. Dokumente und Daten werden vor ihrer Eintragung im Allgemeinen Elektronischen Handelsregister von den Bediensteten des Registers im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Vollständigkeit geprüft und es wird kontrolliert, ob die jeweiligen Gebühren gemäß geltender Rechtsprechung entrichtet wurden. Sofern im Zuge der Prüfung nichts zu Tage tritt, was einer Registrierung im Wege stehen könnte, trägt die zuständige Abteilung des Registeramts die relevanten Informationen zum Unternehmen in das Register ein. Sind der Antrag, die beigefügten Dokumente oder sonstige Unterlagen nicht gesetzeskonform oder nicht richtig und vollständig, setzt sich die zuständige Abteilung des Registeramts mit der betreffenden Person im Hinblick auf die erforderliche Klärung, Korrektur oder Ergänzung des Antrags, der Belegdokumente oder beigefügten Unterlagen binnen fünf Werktagen schriftlich per Fax oder E-Mail in Verbindung. Die Frist kann auf höchstens einen Monat verlängert werden, wenn es die Umstände und die Art der Informationen, deren Registrierung ansteht, erfordern. Durch eine solche Frist verlängert sich auch jede andere rechtliche Frist in Bezug auf die Registrierung von Informationen. Erfolgt innerhalb der Fünftagesfrist oder einer gewährten verlängerten Frist keine Reaktion, oder reicht die betreffende Person Informationen ein, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder die nicht richtig und vollständig sind, wird der Registrierungsantrag im Wege einer begründeten Entscheidung von der Abteilung abgelehnt und die zugehörigen Registrierungsgebühren verfallen zugunsten des Registers. Im Fall von Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Zivilrecht unterliegenden Genossenschaften, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen gemäß Verordnung 2137/1985/EWR (ABl. L199, Berichtigung L 247) mit Sitz in Griechenland, Europäischen Gesellschaften gemäß Verordnung 2157/2001/EG (ABl. L 294) mit Sitz in Griechenland, Europäischen Genossenschaften gemäß Verordnung 1435/2003/EG (ABl. L 207) mit Sitz in Griechenland und privatrechtlich organisierten Unternehmen gemäß Artikel 784 des Zivilgesetzbuches hat die Eintragung von Daten, Erklärungen, Dokumenten und sonstigen Informationen in das Allgemeine Elektronische Handelsregister folgende Wirkungen:

a. Vorstehend genannte juristische Personen, die sich in Gründung befinden, erlangen Rechtspersönlichkeit.

b. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung zur Umwandlung von Gesellschaften werden Unternehmen, die eine Umwandlung eintragen lassen, dadurch zu Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Zivilrecht unterliegenden Genossenschaften, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Europäischen Gesellschaften bzw. Europäischen Genossenschaften.

c. Der Errichtungsakt oder die Satzung der Unternehmung erfährt eine Änderung.

d. Es erfolgt eine Verschmelzung oder Spaltung, unter dem alleinigen Vorbehalt der Registrierung und vor der Löschung des verschmelzenden oder abgespaltenen Unternehmens aus dem Register.

e. Ein Unternehmen wird nach einem Beschluss der Partner oder nach Erlass des einschlägigen Verwaltungsaktes aufgelöst.

f. Ein Geschäftsbetrieb wird neu aufgenommen.

Wie ausdrücklich in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 3419/2005 festgelegt, gelten die einschlägigen Einträge im Register als rechtmäßig und richtig.

Gibt es im Hinblick auf das griechische Unternehmensregister zu beachtende Besonderheiten?

Die Website des Allgemeinen Elektronischen Handelsregisters ist das „Amtsblatt“ für die Zwecke der Bekanntmachung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/101/EG vom 16. September 2009 (ABl. L 258). Das allgemeine Firmenverzeichnis, der Eintrag und alle übrigen für die öffentliche Nutzung des Registers erforderlichen Informationen sind auf der Website des Registers veröffentlicht. Die Einsichtnahme in das Register ist für die Öffentlichkeit kostenlos möglich. Dokumente, Informationen oder Meldungen, die auf der Website des Allgemeinen Elektronischen Handelsregisters oder von dazu verpflichteten Personen öffentlich zugänglich gemacht werden, können zudem auf eigenen elektronischen Datenträgern gespeichert und ausgedruckt oder auf andere Weise vervielfältigt werden.

Das Allgemeine Elektronische Handelsregister ist Bestandteil des Systems zur Verknüpfung von Registern. Es a) kommuniziert über E-Mail mit anderen nationalen Registern und aa) erhält Informationen über die in anderen nationalen Registern abgespeicherten Daten über Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und Zweigniederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und bb) bietet Informationen über die Daten gemäß Artikel 6.2 Buchstaben a) und b) des Gesetzes Nr. 3419/2005 über Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Sitz oder Zweigniederlassungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g des besagten Gesetzes sich in Griechenland befinden, und b) beantwortet Anfragen, die von Einzelnutzern über den einzigen elektronischen europäischen Zugangspunkts des Systems zur Verknüpfung von Registern (Portal) in Bezug auf Informationen, wie sie unter a) bb) genannt sind, gestellt werden.

Die Abteilung Unternehmen und Register der Generaldirektion Märkte (Generalsekretariat für Handel und Verbraucherschutz, Ministerium für Wirtschaft, Entwicklung und Tourismus) ist für die Beantwortung von Anfragen zuständig, die über das europäische elektronische Portal im Hinblick auf die Dokumente und Informationen gemäß Artikel 6.2 Buchstaben a) und b) des Gesetzes Nr. 3419/2005 eingehen, betreffend Unternehmen, deren Aktien an der Athener Börse gehandelt werden, Banken und Zweigniederlassungen von Banken in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, Aktiengesellschaften im Bereich Versicherungswesen und Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, Aktiengesellschaften im Bereich Investmentfonds, Aktiengesellschaften im Anlagefondsgeschäft, Aktiengesellschaften im Immobilienanlagegeschäft, Aktiengesellschaften im Bereich Aktiv-Passiv-Management, Aktiengesellschaften im Wertpapiergeschäft und Aktiengesellschaften im Bereich Sport (Fußball und Basketball).

Darüber hinaus handelt eine Abteilung des Registeramts für jede Handelskammer in Griechenland und ist unter anderem dafür zuständig, Anfragen zu beantworten, die über das europäische elektronische Portal bezüglich der Dokumente und Informationen gemäß Artikel 6.2 Buchstaben a) und b) des Gesetzes Nr. 3419/2005 eingehen, betreffend alle Rechtsformen von Gesellschaften, mit Ausnahme der vorstehend genannten.

Hinweis: Die oben genannten Informationen stellen lediglich einen Überblick dar, um interessierte Kreise über die Verknüpfung des griechischen Unternehmensregisters mit den übrigen nationalen Registern der EU-Mitgliedstaaten zu informieren. Weitere Informationen über den Rechtsrahmen bietet die Website des Allgemeinen Elektronischen Handelsregisters.

 

Quelle: European Justice

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 03/07/2019