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Rechtliche Abstammung des Kindes bei ukrainischer Leihmutterschaft

BGH XII ZB 530/17

Der BGH hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht Anwendung findet, wenn das Kind entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller beteiligten Personen ohne vorherige Abstammungsentscheidung alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht worden ist und die rechtliche Mutterschaft daher nur durch eine Adoption erreicht werden kann.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde in der Ukraine eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau der ukrainischen Leihmutter eingesetzt. Diese gebar im Dezember 2015 in Kiew das betroffene Kind. Bereits vor der Geburt hatte der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Das ukrainische Standesamt registrierte nach der Geburt die deutschen Ehegatten als Eltern und stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus. Nachdem die Ehegatten mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde auf ihren Antrag im Januar 2016 die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet. Erst aufgrund eines später eingegangenen und ebenfalls auf die Beurkundung der Auslandsgeburt gerichteten Antrags der Deutschen Botschaft in Kiew ergab sich für das Standesamt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Auf Antrag der Standesamtsaufsicht hat sodann das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen und anstelle der Ehefrau die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt.

Nach Auffassung des BGH ist auf die rechtliche Abstammung das deutsche Recht anzuwenden. Danach sei als Mutter des Kindes die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau sei, die es geboren habe. Die davon abweichende bloße Registrierung in der Ukraine sei hierfür nicht maßgeblich.

Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliege die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Sie könne im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehöre. Sei die Mutter verheiratet, so könne die Abstammung ferner nach dem sog. Ehewirkungsstatut bestimmt werden. Die aufgeführten Alternativen stehen in keinem Rangverhältnis zueinander, sondern seien einander gleichwertig. Während die beiden erstgenannten Alternativen (Aufenthaltsstatut und Heimatrecht der Eltern) grundsätzlich wandelbar seien, sei die dritte Alternative (Ehewirkungsstatut) auf einen festen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, bezogen. Daraus folge, dass die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen seien.

Weil die Ehegatten deutsche Staatsangehörige seien und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte sich eine Mutterschaft der Ehefrau nur aus einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergeben, wenn danach das ukrainische Recht anwendbar wäre, das eine Leihmutterschaft anerkenne. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der gewöhnliche Aufenthalt der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, ihr Daseinsmittelpunkt. Dieser sei aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände zu beurteilen und müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat begründe dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, sei vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes, die es betreuen und versorgen, sowie deren soziales und familiäres Umfeld abzustellen.

Nach diesen Maßstäben habe das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben sollte. Zudem sei die rechtliche Vaterstellung des Ehemanns unzweifelhaft gegeben, weil dieser sowohl nach ukrainischem als auch – aufgrund der Anerkennung – nach deutschem Recht rechtlicher Vater des Kindes sei. Aufgrund der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns besitze das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit und halte sich somit rechtmäßig in Deutschland auf. Da das Kind zuvor in der Ukraine nur seinen einfachen, nicht aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, konnte dort keine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau begründet werden, die einen Aufenthaltswechsel nach Deutschland hätte überdauern können. Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau könne daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.

Vorinstanzen
AG Dortmund, Beschl. v. 01.08.2016 - 312 III 5/16
OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2017 - 15 W 413/16

juris
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 51/2019 v. 23.04.2019