"Gemessen daran kann der Kläger nicht über § 241 Abs.2 BGB verpflichtet werden, die streitgegenständliche Kürzung seines Entgelts hinzunehmen. Der Beklagten steht die - gegebenenfalls außerordentliche - Änderungskündigung als Mittel zur einseitigen Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung. Dieses nimmt mit dem Erfordernis des wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. der sozialen Rechtfertigung (§ 2 KSchG) zugleich auf die berechtigten Belange des betroffenen Arbeitnehmers Rücksicht (vgl. zur Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltsreduzierung etwa: BAG 23. Juni 2005 -2 AZR 642/04- BAGE 115, 149; 26.Juni 2008 – 2 AZR 139/07 -).“ BAG 5 AZR 962/13 , 26.04.2017d paragraph text here.