Steuerfreie Übertragung der Ferienimmobilie in Griechenland auf Familienmitglieder
Der EuGH hat in einem Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Regelung im griechischen Steuerrecht – Art. 26 A Abs. 1 des griechischen Erbschaftsteuergesetzbuches, die eine Befreiung von der Erbschaftsteuer für den Hauptwohnsitz unter der Bedingung vorsah, dass der Erbe seinen ständigen Wohnsitz in Griechenland hat – gegen EU Recht verstößt.
Art. 26 A abs.1, wurde geändert. Die Regelung findet somit auch auf EU- Bürger Anwendung, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb von Griechenland haben.
Praktisch bedeutet dies, dass Deutsche Staatsangehörige ihre Ferienimmobilie in Griechenland steuerfrei auf Familienmitglieder übertragen können (schenken oder vererben).
Die neue Fassung des Art. 26A Abs. 1 des griechischen Erbschaftsteuergesetzbuchs lautet:
„Eine Wohnimmobilie oder ein Grundstück, das vom Ehegatten oder vom Kind des Erblassers als Voll- oder Miteigentum geerbt wird, ist von der Erbschaftsteuer befreit, soweit dem Käufer bzw. dem Vermächtnisnehmer oder seinem Ehegatten oder einem seiner minderjährigen Kinder kein Volleigentumsrecht, Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht an einer Wohnimmobilie oder einem Teil einer solchen, die bzw. der dem Wohnbedarf ihrer Familie genügt, bzw. kein Volleigentumsrecht an einem Baugrundstück oder einem Grundstücksanteil zusteht, das bzw. der flächenmäßig eine ihrem Wohnraumbedarf genügende Bebauung zulässt und in einer Gemeinde mit mehr als 3 000 Einwohnern liegt. Der Wohnraumbedarf gilt als gedeckt, wenn die Gesamtfläche dieser unbeweglichen Sachen und der anderen unbeweglichen Sachen des Nachlasses 70 m² zuzüglich 20 m² für jedes der ersten beiden Kinder und 25 m² für das dritte und jedes folgende Kind, für das der Begünstigte sorgeberechtigt ist, beträgt. In den Genuss der Befreiung kommen Griechen und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Begünstigten sind griechische Staatsangehörige sowie Bürger der EU Mitgliedsstaaten und die Bürger der Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).