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Europäische Erbrechtsverordnung

Am 17.08.2015 ist die neue europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EUErbVO) in Kraft getreten. Die Verordnung wird in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemark wirken und gilt für Erbfälle, die zum 17.08.2015 oder später eingetreten sind und einen Auslandsbezug aufweisen.

Die neue EU-ErbVO knüpft bei einem Erbfall künftig, sowohl für die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten als auch für die Anwendung materiellen Erbrechts, nicht mehr wie bislang an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den Ort des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ gem. Art. 21 EU-ErbVO. Für griechische Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, bedeutet dies, dass im Falle ihres Todes „automatisch“ deutsches Erbrecht Anwendung findet, wenn nicht vorher eine Rechtswahl getroffen worden ist. So würden sich gem. Art. 23 Abs. 2 EU-ErbVO unter anderem auch Erbfähigkeit, Enterbung und Erbunwürdigkeit sowie Annahme und Ausschlagung des nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers richten. Deutsches Erbrecht kann erheblich von den griechischen Regelungen abweichen

Der Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Die Ermittlung seitens der zuständigen Behörde erfolgt anhand jeden Einzelfalles durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers. Als Kriterien werden alle Umstände herangezogen, die erkennen lassen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend war. Eine große Rolle spielt hierbei der Schwerpunkt des sozialen Umfelds, insbesondere familiäre und berufliche Beziehungen. Es sollte eine feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennbar sein. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Wenn der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ von der Staatsangehörigkeit einer Person abweicht, besteht die Möglichkeit eine Rechtswahl dahingehend vorzunehmen, dass das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit auf den Erbfall anzuwenden ist. Dieses genießt dann gegenüber dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes Vorrang. Die Rechtswahl kann grundsätzlich nur in einer „Verfügung von Todes wegen“ erklärt werden. Dies kann beispielsweise durch eine Rechtswahlklausel in einem Testament geschehen, oder sich aus den sonstigen Bestimmungen der „Verfügung von Todes wegen“ ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich stets eine ausdrückliche Erklärung vorzunehmen. Eine Rechtswahl kann bereits in heute errichteten Verfügungen von Todes wegen erfolgen, da gem. Art. 83 Abs. 2 EUErbVO eine solche auch dann anzuerkennen ist, wenn sie schon vor dem 17.08.2015 getroffen wurde.

Zu beachten ist, dass sowohl die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort als auch die Rechtswahl dem Prinzip der Nachlasseinheit folgen. Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl z.B. auf einzelne in Griechenland belegene Grundstücke oder auf das gesamte inländische Grundvermögen, ist nach der EUErbVO nicht mehr zulässig.

Mit der EU-ErbVO wird das sog. Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses tritt neben den nationalen Erbschein und erleichtert die Geltendmachung von Rechten und Befugnissen des Erben, Vermächtnisnehmers, Testamentsvollstreckers und Nachlassverwalters in einem anderen Mitgliedsstaat. In einem grenzüberschreitenden Erbfall ist das Nachlasszeugnis ein tauglicher Nachweis der Erbenstellung und kann beispielsweise für die Umschreibung von Grundeigentum oder Bankkonten genutzt werden. Die Errichtung des Nachlasszeugnisses obliegt einem vom jeweiligen Mitgliedsstaat bestimmten Gericht oder einer Behörde.

Griechen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland können künftig nicht mehr von der Anwendbarkeit griechischen Erbrechts auf ihren Erbfall ausgehen. Zwar gibt es unter Umständen eine Ausnahmeregelung (Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO), die bei einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat das Recht dieses anderen Staates für anwendbar erklärt, jedoch obliegt die Auslegung eines jeden Einzelfalles dem Ermessen der zuständigen Behörde, was einen Unsicherheitsfaktor birgt. Es empfiehlt sich daher eine gründliche Überprüfung bereits erstellter Testamente oder sonstiger Verfügungen von Todes wegen vorzunehmen und eine im Hinblick auf die Rechtswahl entsprechende Ergänzungsklausel einzufügen. Hierbei sollte überlegt werden, ob für die persönlichen Präferenzen das Erbrecht des Heimatlandes oder das des Aufenthaltslandes die besseren Möglichkeiten bietet.