Telefonieren beim Autofahren nur mit ausgeschaltetem Motor
Das AG München hat entschieden, dass das Telefonieren ohne Freisprechanlage nur erlaubt ist, wenn der PKW steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Am 22.09.2014 fuhr eine 55-jährige Münchnerin mit ihrem PKW BMW auf der Leopoldstraße in München stadteinwärts. Es herrschte stockender Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr und man konnte sehen, dass sie mit dem Mund Sprechbewegungen machte. Die Fahrerin schaute kurz zu den Polizeibeamten und nahm das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als das Polizeifahrzeug den BMW eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben der BMW Fahrerin befand, sahen die Polizeibeamten, dass die BMW Fahrerin beim Fahren wieder mit dem Handy telefonierte. Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons. Nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs "Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage" wird bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig. Es wird dafür 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Gegen die BMW Fahrerin erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen i.H.v. 28 Euro. Die Betroffene hat dagegen Einspruch eingelegt mit der Behauptung, sie habe kein Handy angehabt und der Akku sei leer gewesen. In der Verhandlung vor dem AG München machte sie keine Angaben. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit, die als Zeugin aussagte, dass sie mit der Betroffenen im Auto unterwegs gewesen sei, jedoch aus dem PKW ausgestiegen sei, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem BMW kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs war, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe.
Das AG München hat die BMW Fahrerin zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sind die Aussagen der beiden Polizeibeamten glaubhaft, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister der Betroffenen zeige, dass die Betroffene bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen habe. Dafür habe sie aufgrund des damals geltenden Bußgeldkatalogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und 1 Punkt erhalten.
Die Fahrerin hatte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen. Somit ist das Urteil rechtskräftig.
Weitere Informationen: Die Handybenutzung ist auch beim Fahrradfahren verboten. Es wird hier ein Regel-Bußgeld von 25 Euro fällig, aber kein Punkt eingetragen. Das Telefonieren ohne Freisprechanlage und/oder Kopfhörer/Ohrstöpsel ist erlaubt, wenn das Auto/Fahrrad steht und beim Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist. Das Handy wird benutzt, sobald es aufgenommen und in der Hand gehalten wird. Folgende Aktionen sind auch verboten: Lesen oder Schreiben einer SMS, E-Mail etc., Nutzung des im Handy integrierten Navigationssystems, sofern die Bedienung per Hand erfolgt, Wegdrücken eines Anrufers.
G München Erscheinungsdatum: 29.06.2015 Entscheidungsdatum: 15.04.2015 Aktenzeichen: 912 OWi 416 Js 101706/15
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 29.06.2015
Rechtsanwalt Dimitrios Kouros, Düsseldorf