1. Trägt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung schlüssig vor, dass es ihm nicht darum gehe, ein griechisches Gesetz (Greek Bondholder Act) für nichtig oder unwirksam zu erklären oder um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Enteignung, sondern um die Realisierung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf der Grundlage der von ihm erworbenen Staatsanleihen und soll die griechische Republik als Privatrechtssubjekt aufgrund eines geltend gemachten Vertragsbruches in Anspruch genommen werden, besteht für diese Klage gegenüber der Rechtsschutzversicherung ggf. ein Deckungsanspruch.
2. Hat sich ein Rechtsschutzversicherer vorprozessual nicht auf fehlende Erfolgsaussichten der intendierten Klage berufen, ist ihm das im Deckungsprozess verwehrt.
LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 10 O 160/14 –,
Rechtsanwalt Dimitrios Kouros, Düsseldorf