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  • Unfall im Homeoffice- Haftung- Arbeitsunfall

Eine Frau brach sich beim Weg aus ihrem Büro im Dachgeschoss in die Küche den Knöchel. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Bundessozialgericht entschied, dass beim Weg zur Nahrungsaufnahme handele es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. (Az. B 2 U 5/15 R). In einem anderen Fall ging eine Frau in ihr Büro im Keller, um ihren Chef anzurufen und stürzte auf dem Weg. Die Frau konnte vor Gericht beweisen, dass sie zuvor von ihrem Vorgesetzten gebeten wurde, ihren Chef anzurufen. Das Gericht entschied, dass es sich daher eindeutig um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. (Az. B 2 U 28/17 R)

Eine Friseurin war im Keller des Hauses, in dem sie wohnte und einen Friseurladen betrieb, ausgerutscht als sie die Wäsche des Salons aus der Waschmaschine holen wollte. Sie brach sich das rechte Sprunggelenk. Bis zu dieser Entscheidung stellte das BSG darauf ab, wie oft der Unfallort zu Arbeitszwecken genutzt wird. Nun entscheid es, dass es auf die Tätigkeit im Moment des Unfalls ankomme. Es entschied also zugunsten der Friseurin – da sie sich zu Arbeitszwecken im Keller aufhielt als sie stürzte. Ein solcher Unfall ist als Arbeitsunfall zu werten.(Az. B2U9/16 R)