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  • Zustellung von Klagen in  Griechenland

 

I. Rechtsgrundlagen
1.
Zustellung
EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)
2.
Beweisaufnahme
EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

Deutsch-griechisches Abkommen vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl. 1939 II S. 848, BGBl. 1952 II S. 634);
Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1939 (RGBl. 1939 II S. 847)

Deutsch-griechischer Vertrag vom 4. November 1961 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1963 II S. 109, 1278);
Ausführungsgesetz vom 5. Februar 1963 (BGBl. I S. 129, 766)

Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);
Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146)
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2017 I S. 1607)
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1)
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1)
Kostenentscheidungen können auch nach dem deutsch-griechischen Abkommen vom 11. Mai 1938 und dem deutsch-griechischen Vertrag vom 4. November 1961 vollstreckt werden
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2006 II S. 530);
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 788); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)

II. Ausgehende Ersuchen
1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die zu benennende zuständige Staatsanwaltschaft (Public Prosecutor Office) (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministry of Justice, Transparency and Human Rights
Department of International Judicial Cooperation in Civil and Criminal Cases
96 Mesogion Av.
11527 Athens
Griechenland

b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in griechischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).


durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministry of Justice, Transparency and Human Rights, Department of International Judicial Cooperation in Civil and Criminal Cases, 96 Mesogion Av., 11527 Athens, Griechenland (Zentralstelle) zu übermitteln.

b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).


Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die griechische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

c) Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach griechischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den griechischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

- durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen
1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in griechischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
e)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).
c)
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
d)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).
IV. Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.
Die Erklärung Griechenlands zur Höhe der anfallenden Kosten und zur Art der Entrichtung (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.